Hausordnung
Diese Hausordnung soll das Leben in der Schulgemeinschaft erleichtern und dient dem geregelten Ablauf des Unterrichts und der Erhaltung und Pflege des Schulgebäudes und seiner Einrichtungen.
1.
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Vor Schulbeginn
Fahrräder, Mopeds, Motorräder und Autos sind auf eigene Gefahr auf den
dafür ausgewiesenen Parkplätzen auf dem Schulgelände abzustellen. Der
Parkplatz unter dem Parkdeck ist grundsätzlich nur für Lehrkräfte und
das Sekretariat reserviert. Auf dem Schulhof besteht Park- und
Fahrverbot.
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1.1 |
Das Schulgebäude ist ab 07:15 Uhr zugänglich.
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2.
2.1
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Organisation des Unterrichts und der Pausen
Der Unterricht beginnt pünktlich.
Sollte der Fachlehrer 10
Minuten nach dem Läuten noch nicht im Unterricht sein und enthält auch
der im 1. OG ausgehängte Vertretungsplan keinen entsprechenden Hinweis,
so informiert sich der Klassensprecher beim stellvertretenden
Schulleiter (Zimmer 125).
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2.2
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Lehrer und Schüler achten auf Sauberkeit und Ordnung.
Die Klassenordner sind für eine saubere Tafel und für
ausreichend Kreide verantwortlich. Die Stühle sind nach
Unterrichtsschluss an den im Klassenzimmer
dokumentierten Tagen auf die Tische zu stellen, um dem
Reinigungspersonal die Arbeit zu erleichtern.
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2.3 |
Jeder Schüler ist verpflichtet, alle Einrichtungen, Gegenstände und
Unterrichtsmittel pfleglich zu behandeln. Er haftet für die von ihm grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen.
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2.4 |
Eine Internetnutzung an der Handelslehranstalt Rastatt ist nur
denjenigen im vorgegebenen Rahmen erlaubt, die eine Nutzungserklärung
unterschrieben haben.
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2.5 |
In den Funktionsräumen (naturwissenschaftliche Räume, IT- und ÜFA-Räume,
Musiksaal und Werkraum) ist besondere Sorgfalt erforderlich. Das
Einnehmen von Speisen und Getränken ist in diesen Räumen nicht erlaubt.
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2.6 |
Das Verlassen des Schulgeländes ohne ausdrückliche Erlaubnis einer
Lehrkraft ist während der Unterrichtszeit und der Pausen nicht
gestattet. Jedes Verlassen des Schulgeländes geschieht auf eigene
Gefahr; es besteht kein Versicherungsschutz.
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2.7 |
Auswärtige Schüler dürfen den Unterricht nur nach ausdrücklicher
Genehmigung durch den Schulleiter vorzeitig verlassen. Die erteilte
Genehmigung ist vom Klassenlehrer im Klassenbuch zu
vermerken.
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2.8 |
Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht richten sich nach den Bestimmungen der Schulbesuchsverordnung.
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch
verhindert, ist dies dem Klassenlehrer bzw. dem Tutor unverzüglich unter
Angabe des Grundes mitzuteilen.
Unabhängig davon ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, die
Grund und Dauer des Unterrichtsversäumnisses enthält und bei
minderjährigen Schülern vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein
muss.
Vollzeitschüler legen spätestens drei Werktage nach Beginn des Versäumnisses eine schriftliche Entschuldigung vor.
Teilzeitschüler legen spätestens eine Woche nach Beginn des
Versäumnisses eine schriftliche Entschuldigung vor, auf welcher der
Ausbildungsbetrieb die Kenntnisnahme der Fehlzeit bestätigt.
Werden die oben genannten Fristen nicht eingehalten, so gilt das Unterrichtsversäumnis als unentschuldigt.
Ansteckende Krankheiten gemäß Bundesseuchengesetz sind der Schulleitung unverzüglich zu melden.
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3.
3.1
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Verhalten auf dem Schulgelände
Unfälle auf dem Weg zur Schule, im Schulbereich oder auf dem Heimweg sind unverzüglich dem Sekretariat zu melden.
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3.2 |
Das Aushängen von Druckerzeugnissen und das Anschreiben von
Informationen bedürfen der Einwilligung der Schulleitung. Gleiches gilt
für die Verteilung von Flugblättern und Schriften.
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3.3 |
Bild- und Tonvorführungen auf elektronischen Geräten können auf dem
Schulgelände jederzeit aus pädagogischen Gründen von den Lehrkräften
untersagt werden. Bild- und Tonaufnahmen auf dem Schulgelände sind
grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur nach Absprache mit der
Schulleitung und mit dem Einverständnis der betroffenen Personen
möglich.
Die Nutzung von Lautsprechern im Schulgebäude ist nur mit Genehmigung eines Lehrers erlaubt.
Mitgeführte Handys und ähnliche elektronische Geräte müssen im
Unterricht ausgeschaltet in der Schultasche aufbewahrt werden - erst dann beginnt der Unterricht. Sie können unter Aufsicht und nach Anweisung durch die Lehrkraft zeitlich begrenzt als Lernmittel für den Unterricht verwendet werden.
Weitere Ausnahmen sind nur in absoluten Notsituationen nach
vorheriger Absprache mit dem Fachlehrer möglich. Eine Zuwiderhandlung wird mit einer Stunde Schulleitungsarrest geahndet. Der Schüler hat sich umgehend im Sekretariat zu melden.
Bei Klassenarbeiten muss die Schultasche
mit dem ausgeschalteten Handy in einem gut sichtbaren Teil des Klassenzimmers abgelegt werden. Ansonsten gilt dies als
Täuschungsversuch.
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3.4
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Der Konsum von alkoholischen Getränken und Rauschmitteln ist auf dem
Schulgelände verboten. Im Rahmen von Schulveranstaltungen (z. B.
Abschlussfeiern) kann die Schulleitung bei Getränken Ausnahmeregelungen
gestatten.
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3.5 |
Das Rauchen ist im gesamten Schulbereich grundsätzlich verboten.
In den Pausen ist das Rauchen im Schulhof nur in einem dafür
vorgesehenen Bereich gemäß den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und
des Nichtraucherschutzgesetzes erlaubt (siehe Anlage). Die
Zigarettenstummel sind in den Aschern zu entsorgen.
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3.6 |
Für das persönliche Eigentum der Schüler (z. B. Kleidung, Geld, Handy)
haftet weder die Schule noch der Schulträger. Fundsachen sind
unverzüglich beim Hausmeister abzugeben.
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3.7 |
Die Sprechzeiten von Sekretariat und Schulleitung sind zu beachten.
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3.8 |
Das Kauen von Kaugummi ist im Schulgebäude und vor dessen Eingängen verboten.
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4. |
Verstöße
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4.1 |
Wer gegen diese Hausordnung verstößt, muss mit Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen nach den geltenden Bestimmungen des Schulgesetzes
rechnen.
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4.2 |
Pädagogische Maßnahmen und Hilfen haben grundsätzlich Vorrang.
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5. |
Bekanntmachung und Inkrafttreten
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5.1 |
Die Bekanntmachung dieser Hausordnung erfolgt zu Beginn eines jeden
Schuljahres durch den Klassenlehrer bzw. den Tutor. Die Bekanntmachung
wird im Klassenbuch bzw. im Kursbuch vermerkt. Ein Exemplar der
Hausordnung wird in jedem Klassenzimmer ausgehängt.
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5.2 |
Diese Hausordnung tritt durch Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz am 30.11.2016 in Kraft.
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Die Schüler der HLA haben den Anweisungen der Lehrkräfte sowie der Angestellten des Landkreises (Hausmeister, Sekretariat, Reinigungspersonal) Folge zu leisten.
Diese Hausordnung ist eine Rahmenordnung, sie erfordert die gegenseitige Rücksichtnahme aller am Schulleben Beteiligten.
Rastatt, den 30. November 2016
Der Schulleiter:
gez. Marzluf
Oberstudiendirektor
Anlage zur Hausordnung
Rauchen in der Schule
Zum Beginn des Schuljahres 2010/11 ist gemäß Abschnitt 3.5 der Hausordnung das Rauchen für volljährige Schüler gemäß den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und des Nichtraucherschutzgesetzes nur noch in einem dafür besonders vorgesehenen Bereich des Schulhofes gestattet.
Die Schulleitung legt diesen Bereich wie folgt fest:
links gelegener, überdachter und besonders gekennzeichneter Teil des Fahrrad- und Mofaparkplatzes

Das Rauchen in allen anderen Bereichen ist verboten und stellt einen Verstoß gegen die Hausordnung dar.
Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren ist das Rauchen in der Öffentlichkeit und somit auch in der Schule in jedem Fall verboten (Änderung des Jugendschutzgesetzes zum 01.09.2007).
Rastatt, 30. November 2016
Die Schulleitung der Handelslehranstalt Rastatt